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Das Betreiben von Füllanlagen (Hochdruckkompressoren) setzt Sachkunde voraus. Wird Druckluft z.B. von einen Tauchsporthändler an Dritte abgeben,
unterliegt der Betreiber der Füllanlage (in diesem Fall der Tauchsporthändler) einer Anmeldepflicht bei der Gewerbeaufsicht sowie der zuständigen Behörde in den meisten Fällen dem
TÜV. Tauchsportvereine unterliegen keiner Anmeldepflicht. Wird aber an Nichtmitglieder d.h. an Dritte Druckluft abgegeben wird, unterliegen auch Vereine einer Anmeldepflicht.
Feuerwehren unterliegen auch keiner Anmeldepflicht, wird aber an eine andere Wehr also wieder an Dritte Druckluft abgegeben muss auch hier die Füllanlage abgenommen werden. Diese
Auffassung vertritt das Bundesland Bayern hinsichtlich überwachungsbedürftiger Anlagen, zu denen auch die Füllanlagen zählen.
Nachfolgende Regelwerke sowie die
nachstehende Erörterung sollten durch den Betreiber einer Füllanlage beachtet werden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Technische Regeln Druckgase (TRG) TRG 400 – Allgemeine Bestimmungen für Füllanlagen TRG 401 – Errichten von Füllanlagen
TRG 402 – Betreiben von Füllanlagen TRG 270 – Kennzeichnung von Druckgasbehältern TRG 280 – Betreiben von Druckgasbehältern
UVV - Unfallverhütungsvorschrift Gase – BGV B6 UVV - Unfallverhütungsvorschrift Verdichter – VBG 16
DIN EN 12021 – Qualität der Atemluft (vormals DIN 3188)
Sachkundiger nach den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV)
Sachkundiger ist, wer
aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 hat und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutz-, und Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln
anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 beurteilen kann.“
Errichtung
Der Füll- und Kompressorraum ist ausreichend zu beleuchten. Der Kompressor muss von einer ungefährdeten Stelle aus abschaltbar sein.
Die angesaugte Luft muss frei
von schädlichen Gasen und Dämpfen sein. Der Ansaugort ist entsprechend zu wählen.
Die Eignung, der in die Füllanlage eingebauten Armaturen, Rohrleitungen, Druckbehälter und
Schläuche ist nachzuweisen.
Sofern bewegliche Leitungen (Schläuche) und Füllanschlüsse im falle ihres Abreißens das Bedienungspersonal gefährden können, sind entsprechende
Maßnahmen zu treffen, z.B. durch entsprechende Ausführung der Schläuche und der Anschlüsse durch Schutzgitter oder ähnliches.
Manometer müssen so beschaffen oder angeordnet
sein, dass im Falle ihres Undichtwerdens, Personen die sich vor der Sichtscheibe des Manometers aufhalten, nicht durch das Druckgas oder durch Splitter verletzt werden können.
Die Füllanschlüsse müssen so beschaffen sein, dass eine sichere Verbindung zwischen Füllschlauch und den zu füllenden Flaschen gewährleistet ist.
Die Sicherheitsventile
müssen so eingestellt sein, dass in den gefüllten Flaschen (Taucherflaschen) nach Abkühlung auf 15°C kein höherer Druck als 200 bar herrscht, bzw. der auf den Flaschen angegebene
Fülldruck nicht überschritten wird. (z.B. 300 bar Fülltechnik)
Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, mit der die Flaschen während des Füllens gegen umfallen gesichert
werden können.
Die Füllanlage muss gefahrlos entspannt werden können.
Betrieb
Die Füllanlage darf nur von Personen bedient und gewartet werden, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben - die erforderliche Sachkunde besitzen und - erwarten lassen, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen
Die mit der Bedienung
und Wartung der Füllanlage beschäftigten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen mindestens jedoch jährlich von einer
sachkundigen Person zu unterweisen über - die besonderen Gefahren im Umgang mit Druckluft - die Sicherheitsvorschriften, insbesondere die zutreffenden TRG
- Maßnahmen bei Störungen, Schadensfällen und Unfällen - Bedienung und Wartung der Füllanlage
Über die Unterweisung ist Buch zu führen. Die Beschäftigten haben die
Unterweisung durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
Druckgasbehälter dürfen nur gefüllt werden, wenn
- sie mit dem Prüfstempel des Sachverständigen und der Prüffrist versehen sind - die Prüffrist noch nicht verstrichen ist - sie einschließlich ihrer Ausrüstung keine Mängel
aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können
- sie für den vorgesehenen Fülldruck und das einzufüllende Druckgas zugelassen sind
Bei Druckgasbehälter, die ohne Restdruck zum Füllen angeliefert werden, ist vor dem
Füllen festzustellen, ob sich im inneren Feuchtigkeit befindet. Gegebenenfalls sind die Druckgasbehälter innen zu trocknen. Es ist eine Innenbesichtigung durchzuführen. Wird bei
der Innenbesichtigung Korrosion festgestellt, ist der Sachverständige (Prüfbetrieb) hinzuzuziehen.
Die in die Flaschen eingefüllte Luft muss frei von schädlichen Gasen und
Dämpfen sein (siehe hierzu DIN EN 12021). Die Qualität ist regelmäßig zu kontrollieren. Über das Prüfergebnis ist Buch zu führen. Während des Füllens herrscht Rauchverbot.
Nach dem Füllen sind die Absperreinrichtungen und deren Verbindung mit dem Druckgasbehälter in geeigneter Weise, z.B. mit einem schaumbildenden Mittel oder unter Wasser, auf
Dichtheit zu prüfen. Die Prüfung erfolgt bei geschlossener Armatur ohne Verschlussmutter.
Für die Füllanlage ist eine Bedienungsanweisung zu erstellen, die in
verständlicher Form alle sicherheitstechnisch notwendigen Angaben enthält.
Die Bedienungsanweisung ist am Betriebsort gut sichtbar und dauerhaft auszuhängen oder für die
Beschäftigten jederzeit zugänglich auszulegen.
Die Füllanlage ist regelmäßig zu warten.
Beim Füllen mit beweglichen Leitungen (Füllschläuche) müssen die
Druckgasbehälter während des Füllens gegen Umfallen gesichert sein.
Während des Füllens ist für ausreichende Belüftung des Füllortes zu sorgen.
Die Füllanlage ist
dem Zugriff Unbefugter durch geeignete Maßnahmen zu entziehen (z.B. Türe abschließen).
Prüfungen
Bewegliche Leitungen müssen vor ihrer ersten
Inbetriebnahme und dann mindestens in Abständen von sechs Monaten auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Über die Prüfung ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind
am Betriebsort aufzubewahren.
Die Füllanlage ist von einem Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen. Über die Prüfung ist Protokoll zu führen.
Die Qualität der
Atemluft ist regelmäßig zu prüfen. Die Ansaugfilter und Filterpatronen sind regelmäßig zu wechseln. Über den Filterwechsel und die Qualität der Atemluft ist Buch zu führen.
Weiterführende Fragen beantwortet unser Experte Peter Schreiner am Beratungstelefon unter 08072-8286.
SCUBA Sicherheitstechnik
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